Beschl. v. 25.01.2012, Az.: 5 StR 562/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Braunschweig - 26.09.2011
Verfahrensgegenstand:
Schwerer Bandendiebstahl u.a.
BGH, 25.01.2012 - 5 StR 562/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. September 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat schließt aus, dass das Landgericht in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe auf noch geringere Einzelstrafen erkannt hätte, wenn es den Strafrahmen des am 5. November 2011 in Kraft getretenen § 244 Abs. 3 StGB in der Fassung des 44. Strafrechtsänderungsgesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2130) bei Urteilsverkündung hätte berücksichtigen können.
Raum
Brause
Schaal
König
Bellay
Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.