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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.01.2012, Az.: IX ZB 229/09
Berichtigung eines Senatsbeschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 23.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10740
Aktenzeichen: IX ZB 229/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bonn - 09.08.2005 - AZ: 97 IN 151/04

LG Bonn - 12.10.2009 - AZ: 6 T 271/05

BGH - 15.12.2011 - AZ: IX ZB 229/09

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 23.01.2012 - IX ZB 229/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 23. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Der Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2011 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit (§ 319 Abs. 1 ZPO) von Amts wegen in den Gründen unter 2. d) dahingehend berichtigt, dass es anstatt .... Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Verwalter während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis stand .... richtig .... Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksichtigen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Schuldner während des Insolvenzverfahrens ererbten, seine Verbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht annähernd im Verhältnis stand .... lauten muss.

Kayser

Vill

Lohmann

Pape

Möhring

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 15.12.2011 - AZ: IX ZB 229/09

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