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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.01.2012, Az.: 1 StR 571/11
Zurückweisung einer Anhörungsrüge
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 19.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10113
Aktenzeichen: 1 StR 571/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 20.12.2011

Rechtsgrundlage:

§ 356a S. 2, 3 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

BGH, 19.01.2012 - 1 StR 571/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Es kann dahinstehen, ob die Rüge zulässig erhoben wurde, denn der Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. die fehlende Kenntniserlangung von der Revisionsentscheidung ist nicht glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 2 und 3 StPO).

2

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Revisionsentscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Verurteilte wurde gehört, aber nicht erhört.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 1 StR 240/06).

Nack

Rothfuß

Hebenstreit

Elf

Jäger

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