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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.01.2012, Az.: V ZB 18/11
Berichtigung eines Beschlusses wegen offensichtlicher Unrichtigkeit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 18.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10152
Aktenzeichen: V ZB 18/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Neuss - 21.05.2010 - AZ: 30 K 35/04

LG Düsseldorf - 20.12.2010 - AZ: 19 T 189/10

BGH - 06.10.2011 - AZ: V ZB 18/11

Rechtsgrundlage:

§ 319 Abs. 1 ZPO

BGH, 18.01.2012 - V ZB 18/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Tenor:

Der Beschluss vom 6. Oktober 2011 wird wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit auf Seite 9 des Umdrucks gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Verpflichtung der Beteiligten zu 2, die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrenszu tragen, soweit die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist, ergibt sich aus dem Gesetz ...

Stresemann

Czub

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Berichtigungsbeschluss zu
BGH - 06.10.2011 - AZ: V ZB 18/11

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