Urt. v. 17.01.2012, Az.: XI ZR 432/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Berlin-Mitte - 04.03.2010 - AZ: 13 C 80/09
LG Berlin - 28.09.2010 - AZ: 55 S 128/10
BGH, 17.01.2012 - XI ZR 432/10
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 28. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von 1.418,54 € zurückgewiesen hat. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilprozessabteilung 13 des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 4. März 2010 wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 581,54 € zu zahlen.
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 837 € in der Hauptsache erledigt.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zum 10. Januar 2012 bis zu 2.400 € und ab diesem Zeitpunkt bis zu 900 €.
Wiechers
Mayen
Grüneberg
Maihold
Pamp
Von Rechts wegen
Entscheidungsart: TEILANERKENNTNIS- UND KOSTENSCHLUSSURTEIL
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