Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.01.2012, Az.: XI ZR 432/10
Aufhebung eines Urteils bzgl. Zurückweisung einer Berufung gegen die Abweisung einer Zahlungsklage
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 17.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10252
Aktenzeichen: XI ZR 432/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Berlin-Mitte - 04.03.2010 - AZ: 13 C 80/09

LG Berlin - 28.09.2010 - AZ: 55 S 128/10

BGH, 17.01.2012 - XI ZR 432/10

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 55 des Landgerichts Berlin in Berlin-Mitte vom 28. September 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung der Zahlungsklage in Höhe von 1.418,54 € zurückgewiesen hat. Das Urteil wird insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Zivilprozessabteilung 13 des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 4. März 2010 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 581,54 € zu zahlen.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist der Rechtsstreit hinsichtlich eines Teilbetrages von 837 € in der Hauptsache erledigt.

Die durch die Anrufung des unzuständigen Verwaltungsgerichts Berlin entstandenen Mehrkosten hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis zum 10. Januar 2012 bis zu 2.400 € und ab diesem Zeitpunkt bis zu 900 €.

Wiechers

Mayen

Grüneberg

Maihold

Pamp

Von Rechts wegen

Entscheidungsart: TEILANERKENNTNIS- UND KOSTENSCHLUSSURTEIL

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.