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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.2012, Az.: 3 StR 456/11
Änderung des Schuldspruchs auf die Revision des Angeklagten bzgl. der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10413
Aktenzeichen: 3 StR 456/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 19.09.2011

Verfahrensgegenstand:

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 17.01.2012 - 3 StR 456/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 19. September 2011 wird

    1. a)

      von der Einziehung der 859 Gramm Coffein abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich der 859 Gramm Coffein entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und angeordnet, dass 4.568 Gramm Marihuana sowie 859 Gramm Coffein eingezogen werden. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung der 859 Gramm Coffein von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Becker

Pfister

von Lienen

Hubert

Schäfer

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