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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.01.2012, Az.: 3 StR 449/11
Änderung des Urteils im Schuldspruch auf die Revision des Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 17.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10409
Aktenzeichen: 3 StR 449/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 19.09.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Fundstelle:

NStZ-RR 2012, 143

Verfahrensgegenstand:

Schwerer Raub u.a.

BGH, 17.01.2012 - 3 StR 449/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. September 2011 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig ist.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf sachlich-rechtliche Beanstandungen gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Generalbundesanwalt hat seinen entsprechenden Antrag wie folgt begründet:

"... Soweit das Landgericht auch hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten angenommen hat, bestehen dagegen ungeachtet des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums rechtliche Bedenken.

Die Tatbeteiligung des Angeklagten beschränkte sich insoweit darauf, dass er die gesondert verfolgten S. und D. C. in Kenntnis deren Vorhabens zum Tatort fuhr. Während der Körperverletzungshandlung hielt sich der Angeklagte nicht in der Wohnung auf sondern wartete draußen. Auch in die ursprüngliche Tatplanung und Tatvorbereitung war er nicht eingebunden; diese oblagen vielmehr allein S. und D. C. . Tatsächlich hatte der Angeklagte zwei Tage vor der Tat noch vergeblich versucht, D. C. von dem Vorhaben abzubringen. Hinsichtlich des eigenen Interesses des Angeklagten an der Tat hat die Strafkammer bis zu dem Zeitpunkt, als sich der Angeklagte selbst in die Wohnung des Tatopfers begab, lediglich festgestellt, der Angeklagte habe gewusst, dass D. C. dringend Geld benötige, um seinen Führerschein zu machen (UA S. 8). Danach sollte der Angeklagte (zunächst) nicht Nutznießer der Tat sein. Diese Feststellungen sprechen aber eher dafür, dass sich der Angeklagte einer Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat.

Der Eigeninteresse belegende Entschluss des Angeklagten, selbst in die Wohnung zu gehen und nach stehlenswerten Gegenständen Ausschau zu halten, erfolgte erst, nachdem die gesondert verfolgte S. die K.O.-Tropfen schon verabreicht hatte und das Tatopfer bereits bewusstlos war. Damit war zum Zeitpunkt des Eingreifens des Angeklagten der vorübergehende pathologische Zustand beim Tatopfer aber schon eingetreten und die Körperverletzung beendet (vgl. BGH NStZ 2009, 34 [BGH 18.10.2007 - 3 StR 248/07]; Fischer StGB 58. Aufl. § 78a Rdn. 8a).

Eine sukzessive Mittäterschaft hinsichtlich der Körperverletzung, die ein Eingreifen in das tatbestandsmäßige Geschehen und eine Verbindung mit dem anderen vor Beendigung der Tat zu gemeinschaftlicher weiterer Ausführung voraussetzt, kommt deshalb hier nicht in Betracht.

Der Schuldspruch ist deshalb entsprechend zu ändern. Der Strafausspruch wird davon nicht berührt.

Bestimmend für die Strafzumessung war für das Landgericht ersichtlich die begangene Raubtat. Dies zeigt sich auch darin, dass die Strafkammer die Tatsache, dass der Angeklagte neben dem schweren Raub noch ein weiteres Delikt begangen hat, bei der Strafzumessung nicht zulasten des Angeklagten berücksichtigt hat. ..."

3

Dem schließt sich der Senat an.

4

Wegen des nur geringen Teilerfolgs des Rechtsmittels ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO).

Becker

Pfister

von Lienen

Hubert

Schäfer

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