Beschl. v. 12.01.2012, Az.: IX ZB 15/09
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Stuttgart - 30.07.2008 - AZ: 17 O 393/08
OLG Stuttgart - 15.12.2008 - AZ: 5 W 64/08
BGH, 12.01.2012 - IX ZB 15/09
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
am 12. Januar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2008 (5 W 64/08) wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 457,35 € festgesetzt.
Gründe
Das gemäß Art. 37 Satz 2 EuGVÜ in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Der Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor, weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfertigung im Sinne des im Streitfall maßgeblichen Art. 46 Nr. 1 EuGVÜ falsch verstanden haben könnte. Dass sich zwischenzeitlich nur noch Fotokopien des für vollstreckbar zu erklärenden französischen Urteils in den Akten befinden, ist dem Umstand geschuldet, dass die ursprünglich eingereichte Ausfertigung des Titels mit der Vollstreckungsklausel versehen an die Beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVAG.
2. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
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