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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2012, Az.: IX ZB 14/09
Klärungsbedürftigkeit der Voraussetzungen für eine Einlassung oder Ablehnung im Sinne von Art. 34 Nr. 2 EuGVVO im Adhäsionsverfahren
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10119
Aktenzeichen: IX ZB 14/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Stuttgart - 30.07.2008 - AZ: 17 O 390/08

OLG Stuttgart - 15.12.2008 - AZ: 5 W 58/08

Rechtsgrundlagen:

Art. 34 Nr. 2 EuGVVO

Art. 53 Abs. 1 EuGVVO

§ 10 Abs. 3 S. 1 AVAG

BGH, 12.01.2012 - IX ZB 14/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring

am 12. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2008 (5 W 58/08) wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 15.984,16 € festgesetzt.

Gründe

1

Das gemäß Art. 44 EuGVVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig; denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).

2

1. Der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Grundsatzbedeutung liegt nicht vor. Die aufgeworfene Rechtsfrage, wann von einer Einlassung im Adhäsionsverfahren im Sinne von Art. 34 Nr. 2 EuGVVO oder ihrer Ablehnung auszugehen ist, hat der Europäische Gerichtshof bereits geklärt (Urteil vom 21. April 1993 - Rs C-172/91 - Sonntag/ Waidmann, NJW 1993, 2091 Rn. 41, 44). Danach hätte es der Rechtsbeschwerdeführer ausdrücklich ablehnen müssen, sich neben dem Strafvorwurf auch zur gleichzeitig vor dem Strafgericht verhandelten Zivilklage einzulassen; andernfalls wird seine Einlassung insgesamt angenommen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. September 1993 - IX ZB 82/90, WM 1993, 2252, 2254, insoweit in BGHZ 123, 268 nicht abgedruckt; vom 3. August 2011 - XII ZB 187/10, NJW 2011, 3103, [BGH 03.08.2011 - XII ZB 187/10] Rn. 19; Kropholler/v. Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 34 EuGVO Rn. 28; Geimer in Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., A. 1 Art. 34 Rn. 115; Leible in Rauscher, EuZPR/ EuIPR, 2011, Art. 34 Brüssel I-VO Rn. 38; Musielak/Stadler, ZPO, 8. Aufl., Art. 34 EuGVVO Rn. 6). Dass der Rechtsbeschwerdeführer im französischen Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, sich nicht zur Zivilklage einlassen zu wollen, ist nicht ersichtlich.

3

2. Ebenso wenig trägt der Zulässigkeitsgrund des Einheitssicherungsbedarfs, weil das Beschwerdegericht den Begriff der Ausfertigung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 EuGVVO falsch verstanden haben könnte. Dass sich zwischenzeitlich nur noch Fotokopien des für vollstreckbar zu erklärenden französischen Urteils in den Akten befinden, ist dem Umstand geschuldet, dass die ursprünglich eingereichte Ausfertigung des Titels mit der Vollstreckungsklausel versehen an die Beschwerdegegnerin zurückgesandt wurde, vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 AVAG.

4

3. Die Rechtsbeschwerde legt nicht hinreichend dar, dass wegen der Verletzung von Verfahrensgrundrechten ihre Zulässigkeit in Frage kommt. Der Rechtsbeschwerdeführer hat selbst eingeräumt, die französische Umgangssprache zu beherrschen, so dass die unterlassene Beiziehung eines Dolmetschers im französischen Verfahren nicht zwingend das Recht auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Abs. 3 e) EMRK verletzt haben muss, zumal der Rechtsbeschwerdeführer anwaltlich vertreten war. Es wird auch nicht dargetan, dass der Rechtsbeschwerdeführer im französischen Verfahren überhaupt auf die Beiziehung eines Dolmetschers hingewirkt hat.

5

4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 17 Abs. 2 AVAG, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Möhring

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