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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2012, Az.: 4 StR 509/11
Notwendigkeit der Mitteilung des Inhalts eines Protokolls in der Revisionsbegründung bei der Geltendmachung der Nichtverwertung eines in der Hauptverhandlung verlesenen Einsatzprotokolls der Feuerwehr
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10305
Aktenzeichen: 4 StR 509/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Halle - 07.06.2011

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere Brandstiftung u.a.

BGH, 12.01.2012 - 4 StR 509/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2012 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 7. Juni 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

1

Auch die Ablehnung der Hilfsbeweisanträge auf Einholung einer Einwohnermeldeauskunft sowie auf Verlesung des Anwaltsschriftsatzes vom 24. März 2011 wegen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit der jeweiligen Beweisbehauptungen begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Soweit die Revision geltend macht, die Strafkammer habe das in der Hauptverhandlung verlesene Einsatzprotokoll der Feuerwehr unter Verstoß gegen§ 261 StPO bei ihrer Entscheidung nicht verwertet, erweist sich die Rüge bereits als unzulässig, da der Inhalt des Protokolls in der Revisionsbegründung nicht mitgeteilt wird (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Hinsichtlich des in Augenschein genommenen Lichtbilds vom Tatanwesen ist die gleichlautende Verfahrensbeanstandung unbegründet. Da das Lichtbild keine Rückschlüsse auf den tatsächlichen Inhalt der vom Zeugen W. gemachten Videoaufnahmen zulässt, war die Strafkammer nicht gehalten, sich mit der Aufnahme in den Urteilsgründen näher auseinanderzusetzen. Dass das Lichtbild im Urteil keine Erwähnung findet, vermag daher eine Verletzung des § 261 StPO nicht zu belegen.

Ernemann

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Quentin

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