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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.01.2012, Az.: 3 StR 439/11
Absehen von der Einziehung des Tatmessers auf Grund einer Revision im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10140
Aktenzeichen: 3 StR 439/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Verden - 04.08.2011

Verfahrensgegenstand:

Fahrlässige Körperverletzung

BGH, 12.01.2012 - 3 StR 439/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 4. August 2011 wird

    1. a)

      von der Einziehung des Tatmessers abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin gehändert, dass die Einziehungsanordnung hinsichtlich des Tatmessers entfällt.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

  3. 3.

    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gesprochen und gegen ihn einen Dauerarrest von vier Wochen verhängt. Außerdem hat es die Einziehung des Tatmessers angeordnet. Auf die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Einziehung des Tatmessers von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeändert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Becker

Pfister

von Lienen

Hubert

Schäfer

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