Beschl. v. 10.01.2012, Az.: 5 StR 520/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 28.10.2011
Verfahrensgegenstand:
Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
BGH, 10.01.2012 - 5 StR 520/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012 beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf Antrag des Angeklagten nach § 346 Abs. 2 StPO wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 28. Oktober 2011, durch den die Revision des Angeklagten gegen das Urteil dieses Gerichts vom 30. August 2011 verworfen worden ist, aufgehoben.
- 2.
Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- 3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Zu 1.: Die Revision ist fristgemäß begründet worden. In der Erhebung der allgemeinen Sachrüge liegt nach allgemeinen Regeln die Erklärung, dass das Urteil insgesamt angefochten wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 344 Rn. 3 mwN). Daran ändert ein umfassendes Geständnis genauso wenig wie etwa gar der Umstand, dass das Urteil auf einer Verständigung (§ 257c StPO) beruht.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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