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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.2012, Az.: 5 StR 480/11
Beschwer des Angeklagten bei nicht näherer Prüfung eines versuchten oder gar vollendeten Kapitalverbrechens durch das Strafgericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10125
Aktenzeichen: 5 StR 480/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Leipzig - 22.06.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Misshandlung eines Schutzbefohlenen u.a.

BGH, 10.01.2012 - 5 StR 480/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.

[Gründe]

1

Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht ein versuchtes oder gar vollendetes Kapitalverbrechen nicht näher geprüft hat.

Basdorf

Brause

Schaal

Schneider

König

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