Beschl. v. 10.01.2012, Az.: 5 StR 480/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Leipzig - 22.06.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Misshandlung eines Schutzbefohlenen u.a.
BGH, 10.01.2012 - 5 StR 480/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 22. Juni 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen.
[Gründe]
Es beschwert die Angeklagten nicht, dass das Landgericht ein versuchtes oder gar vollendetes Kapitalverbrechen nicht näher geprüft hat.
Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König
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