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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.01.2012, Az.: 3 StR 440/11
Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand bei Nichtnachholung der versäumten Handlung innerhalb der Antragsfrist von einer Woche ab Wegfall des Hindernisses
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10295
Aktenzeichen: 3 StR 440/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kleve - 11.07.2011

Verfahrensgegenstand:

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

BGH, 10.01.2012 - 3 StR 440/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten am 10. Januar 2012 gemäß § 46 StPO beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 11. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Der auf den 12. Oktober 2011 datierte und beim Landgericht am 13. Oktober 2011 eingegangene Antrag des Angeklagten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision einzuräumen, ist schon deshalb unzulässig, weil innerhalb der Antragsfrist von einer Woche ab Wegfall des Hindernisses die versäumte Handlung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Eine Revisionsbegründungsschrift des Angeklagten ist erst am 26. Oktober 2011 bei dem Landgericht eingegangen. Die Frist des § 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, die hier mangels Vorliegens besonderer Umstände auch für die Nachholung der Revisionsbegründung galt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 1976 - 3 StR 100/76, BGHSt 26, 335, 338 f.; Beschluss vom 12. März 1996 - 1 StR 710/95, BGHR StPO § 345 Abs. 1 Fristdauer 1; Beschluss vom 31. Januar 2006 - 4 StR 403/05, BGHR StPO § 44 Verschulden 9), ist damit auch dann nicht gewahrt, wenn zu Gunsten des Angeklagten unterstellt wird, er habe erst unmittelbar vor Formulierung des Wiedereinsetzungsantrags von der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erlangt.

Becker

von Lienen

Schäfer

Mayer

Menges

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