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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.01.2012, Az.: 2 ARs 405/11; 2 AR 269/11
Zurückweisung einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10301
Aktenzeichen: 2 ARs 405/11; 2 AR 269/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

BGH - 29.11.2011

OLG Stuttgart - AZ: 2 Ws 17/11

Verfahrensgegenstand:

Rechtsbeugung, Verletzung von Privatgeheimnissen u.a.

BGH, 09.01.2012 - 2 ARs 405/11; 2 AR 269/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2012 beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Es besteht kein Anlass, die zutreffende Entscheidung abzuändern.

Ernemann

Ott

Krehl

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