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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.2012, Az.: V ZB 175/11
Begründetheit einer Gehörsrüge bei Berücksichtigung des als übergangen gerügten Vorbringens durch das Gericht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 07.01.2012
Referenz: JurionRS 2012, 10900
Aktenzeichen: V ZB 175/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

OLG Hamm - 31.01.2011 - AZ: 31 U 143/07

BGH - 27.12.2011 - AZ: V ZB 175/11

Rechtsgrundlage:

§ 321a ZPO

BGH, 07.01.2012 - V ZB 175/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Januar 2012 durch die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Das als übergangen gerügte Vorbringen hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt. Ob ein Verstoß gegen den Verfassungsgrundsatz des gesetzlichen Richters überhaupt in analoger Anwendung von § 321a ZPO gerügt werden kann, kann dahinstehen, weil der Senat durch seine nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Mitglieder entschieden hat.

Brückner

Weinland

Eick

Halfmeier

Leupertz

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