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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.12.2011, Az.: 2 ARs 426/11; 2 AR 284/11
Übertragung der Untersuchung und Entscheidung der Sache an einen anderen Gerichtsstand
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 34367
Aktenzeichen: 2 ARs 426/11; 2 AR 284/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

StA Kiel - AZ: 500 Js 21290/10

AG Eckernförde - AZ: 51 Ls 500 Js 21290/10 (9/11)

Verfahrensgegenstand:

Sexuelle Nötigung: Vergewaltigung

BGH, 27.12.2011 - 2 ARs 426/11; 2 AR 284/11

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchung und Entscheidung der Sache wird gemäß § 12 Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht Tiergarten

übertragen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat unter anderem ausgeführt:

2

"Für eine Übertragung nach § 12 Abs. 2 StPO und damit eine Abweichung von dem vorrangigen Gerichtsstand nach § 12 Abs. 1 StPO sprechen gewichtige Gründe. Sowohl der Angeklagte wie auch die Nebenklägerin K. wohnen in Berlin; auch der Verteidiger sowie die Prozessbevollmächtigten der beiden Nebenklägerinnen sind dort ansässig und hätten zu dem Amtsgericht Eckernförde einen Anreiseweg von etwa 380 km. Die Zeugen KKA Si. , KHK'in B. und Dr. M. müssten ebenfalls von Berlin aus zur Hauptverhandlung nach Eckernförde anreisen. Für die Zeugen J. und M. H. verlängert sich der Anreiseweg nach Berlin gegenüber einer Anreise nach Eckernförde hingegen nur unwesentlich. Eine Übertragung der Sache an das Amtsgericht Tiergarten ist unter diesen Umständen sachgerecht."

3

Dem tritt der Senat bei.

Fischer

Schmitt

Berger

Eschelbach

Ott

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