Urt. v. 22.12.2011, Az.: AK 23/11
Verfahrensgegenstand:
zu 1.: Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.
zu 2.: Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung
BGH, 22.12.2011 - AK 23/11
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Angeklagten und ihrer Verteidiger am 22. Dezember 2011 gemäß §§ 121, 122 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Kammergericht Berlin übertragen.
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