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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.2011, Az.: 4 StR 489/11
Rechtsfolgen einer fehlerhaft unterbliebenen Prüfung eines minder schweren Falls des sexuellen Missbrauchs eines Kindes
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 33323
Aktenzeichen: 4 StR 489/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 10.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 176 Abs. 1 StGB

Fundstelle:

NStZ-RR 2012, 331

Verfahrensgegenstand:

Sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 22.12.2011 - 4 StR 489/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 10. Mai 2011 im Ausspruch über die im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen und wegen Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch wendet, ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hält dagegen teilweise der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

2

Das Landgericht hat die wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sieben Monaten dem sich aus § 176 Abs. 1 StGB in der derzeit geltenden Fassung ergebenden Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe entnommen. Dabei hat es außer Acht gelassen, dass der zum Zeitpunkt der Begehung der ersten Tat im Jahre 2002 oder 2003 geltende § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes in minder schweren Fällen die Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe vorsah, und rechtsfehlerhaft die gemäß § 2 Abs. 3 StGB gebotene Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls im Sinne der vorgenannten Vorschrift nicht vorgenommen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht, nach dessen Auffassung der Schweregrad der sexuellen Handlungen im unteren Bereich anzusiedeln ist, zur Annahme eines minder schweren Falls gelangt wäre, zumal es im Rahmen der Strafzumessungserwägungen weitere gewichtige Strafmilderungsgründe angeführt hat. Ebenso wenig lässt sich ausschließen, dass das Landgericht, hätte es die Einzelstrafe im Fall II. 1. der Urteilsgründe dem in § 176 Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. Strafrechtsreformgesetzes für minder schwere Fälle vorgesehenen Strafrahmen entnommen, eine geringere Strafe verhängt hätte, denn die Höhe beider für den sexuellen Missbrauch von Kindern verhängten Einzelfreiheitsstrafen richtet sich erkennbar an der von § 176 Abs. 1 StGB n.F. angedrohten Mindeststrafe aus.

3

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt auch zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Die Feststellungen können jedoch bestehen bleiben, weil sie rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Mutzbauer

Roggenbuck

Cierniak

Bender

Quentin

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