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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.2011, Az.: VI ZR 5/10
Entbehrlichkeit der Bescheidung aller Einzelpunkte des Parteivortrags
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 21.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30859
Aktenzeichen: VI ZR 5/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 11.09.2008 - AZ: 27 O 516/08

KG Berlin - 26.11.2009 - AZ: 10 U 189/08

BGH - 18.10.2011 - AZ: VI ZR 5/10

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 21.12.2011 - VI ZR 5/10

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin vom 23. November 2011 gegen das Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Gründe

1

Die gemäß § 321 a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, [BVerfG 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94] 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seinem Urteil vom 18. Oktober 2011 das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ist aber im Ergebnis der Auffassung der Klägerin nicht gefolgt.

Galke
Wellner
Pauge
Stöhr
von Pentz

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