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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2011, Az.: IX ZR 148/09
Zurückweisung einer Revision wegen fehlerloser Annahme des Zustandekommens eines Anwaltsvertrags durch schlüssiges Verhalten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31834
Aktenzeichen: IX ZR 148/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Erfurt - 25.07.2008 - AZ: 7 O 2089/07

OLG Jena - 01.07.2009 - AZ: 8 U 680/08

Rechtsgrundlage:

§ 157 BGB

BGH, 20.12.2011 - IX ZR 148/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 20. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. Juli 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 60.929,02 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Einheitlichkeitssicherung liegt nicht vor. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Beraterhaftung ist die Annahme eines Vertragsschlusses durch schlüssiges Verhalten gerechtfertigt, wenn das Verhalten eines Beteiligten von dem anderen bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte eindeutig und zweifelsfrei als eine auf den Abschluss eines Anwaltsvertrages gerichtete Willenserklärung aufzufassen ist (BGH, Urteil vom 22. Juli 2004 - IX ZR 132/03, NJW 2004, 3630, 3631). Ob sich aus den Umständen im Einzelfall ein bestimmter rechtsgeschäftlicher Verpflichtungswille schlüssig ergibt (§ 157 BGB), kann nur einer umfassenden Gesamtwürdigung aller Umstände entnommen werden (BGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - IX ZR 85/89, NJW 1991, 32; vom 23. September 2004 - IX ZR 137/03, NJW-RR 2005, 494; vom 18. Dezember 2008 - IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 12). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte das Berufungsgericht unter tatrichterlicher Würdigung der von ihm herangezogenen Umstände das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages zwischen den Prozessparteien annehmen.

3

2. Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BAG DB 2009, 2381 Rn. 31) davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber regelmäßig nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verpflichtet ist, eine Änderungskündigung auszusprechen. Im Rahmen einzelfallbezogener Erwägungen hat das Berufungsgericht angenommen, dass ein Ausnahmefall vorliegend zu verneinen ist. Dies ist unter zulassungsrelevanten Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.

4

3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

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