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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.2011, Az.: 3 StR 426/11
Wertung eines telefonischen Hinweises eines Strafkammervorsitzenden an einen Verteidiger bzgl. Verurteilung eines Angeklagten als Verständigung und Bindung der Strafkammer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 20.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 33116
Aktenzeichen: 3 StR 426/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Aurich - 31.08.2011

Fundstellen:

NStZ-RR 2012, 148

StV 2012, 392-393

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl

BGH, 20.12.2011 - 3 StR 426/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 31. August 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Der telefonische Hinweis des Strafkammervorsitzenden an den Verteidiger, der Angeklagte könne im Falle einer geständigen Einlassung mit einer Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung rechnen, hat nicht zu einer Bindung der Strafkammer geführt. Eine solche ergibt sich erst aus einer Verständigung nach § 257c Abs. 3 Satz 4 StPO, nicht jedoch aus den verschiedenen, zuvor möglichen Formen der Kommunikation des Gerichts mit den Verfahrensbeteiligten (§§ 202a, 212, 257b StPO).

2

Auch ein berechtigtes Vertrauen des Angeklagten oder eines anderen Verfahrensbeteiligten dahin, dass von der Einschätzung der Bewährungsfrage nicht abgewichen wird, solange kein entsprechender Hinweis erteilt worden ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - 3 StR 39/11, NJW 2011, 3463 [BGH 30.06.2011 - 3 StR 39/11]), konnte durch dieses erkennbar im Rahmen der Terminsvorbereitung geführte Telefonat nicht entstehen.

3

Soweit die Revision beanstandet, dass der Vorsitzende entgegen der Verpflichtung aus § 243 Abs. 4 StPO die Erörterung mit dem Verteidiger nicht in der Hauptverhandlung mitgeteilt hat, könnte das Urteil auf einem solchen Fehler nicht beruhen, weil der Angeklagte alsbald durch seinen Verteidiger von ihr unterrichtet worden war. Der Senat kann daher offen lassen, ob er der Auffassung folgen würde, dass nur solche Erörterungen der Mitteilungspflicht unterliegen, die entweder von dem gesamten Spruchkörper in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung oder von einem seiner Mitglieder aufgrund entsprechender Beratung und ausdrücklichen Auftrags des Gerichts geführt worden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 - 1 StR 400/10, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 1).

Becker

Pfister

von Lienen

Hubert

Schäfer

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