Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.12.2011, Az.: AnwSt (R) 11/11
Verwerfung einer Revision gegen ein Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 16.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 34065
Aktenzeichen: AnwSt (R) 11/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AnwG München - 15.09.2009 - AZ: 1 AnwG 25/07

AGH Bayern - 21.03.2011 - AZ: BayAGH II - 27/09

Verfahrensgegenstand:

Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten

BGH, 16.12.2011 - AnwSt (R) 11/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer

am 16. Dezember 2011 gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Rechtsanwältin gegen das Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März 2011 wird als unbegründet verworfen.

Die Rechtsanwältin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Gründe]

1

Ergänzend bemerkt der Senat:

2

1. Die Beanstandung der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO) ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bezeichneten Gründen jedenfalls unbegründet.

3

2. Entgegen dem Vortrag der Revision hat der Anwaltsgerichtshof die Zielrichtung der von der Rechtsanwältin gestellten Beweisanträge ersichtlich nicht verkannt.

4

3. Die im Strafverfahren gegen die Rechtsanwältin getroffenen Feststellungen tragen den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692; zu den Anforderungen bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln s. auch BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01, BGHSt 47, 278, 280 ff.). Am Eintritt der Bindungswirkung nach § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO besteht kein Zweifel.

Kessal-Wulf

König

Fetzer

Wüllrich

Stüer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.