Beschl. v. 16.12.2011, Az.: AnwSt (R) 11/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AnwG München - 15.09.2009 - AZ: 1 AnwG 25/07
AGH Bayern - 21.03.2011 - AZ: BayAGH II - 27/09
Verfahrensgegenstand:
Verletzung der anwaltlichen Berufspflichten
BGH, 16.12.2011 - AnwSt (R) 11/11
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer, die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer
am 16. Dezember 2011 gemäß § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i.V.m. § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Rechtsanwältin gegen das Urteil des 3. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März 2011 wird als unbegründet verworfen.
Die Rechtsanwältin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Gründe]
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Beanstandung der Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (§ 338 Nr. 6 StPO) ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bezeichneten Gründen jedenfalls unbegründet.
2. Entgegen dem Vortrag der Revision hat der Anwaltsgerichtshof die Zielrichtung der von der Rechtsanwältin gestellten Beweisanträge ersichtlich nicht verkannt.
3. Die im Strafverfahren gegen die Rechtsanwältin getroffenen Feststellungen tragen den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 203/08, NStZ 2009, 692; zu den Anforderungen bei einer Verurteilung wegen Volksverhetzung durch Verteidigerhandeln s. auch BGH, Urteil vom 10. April 2002 - 5 StR 485/01, BGHSt 47, 278, 280 ff.). Am Eintritt der Bindungswirkung nach § 118 Abs. 3 Satz 1 BRAO besteht kein Zweifel.
Kessal-Wulf
König
Fetzer
Wüllrich
Stüer
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