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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.12.2011, Az.: 3 StR 362/11
Verwerfung einer Revision wegen offensichtlicher Unbegründetheit
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 15.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32028
Aktenzeichen: 3 StR 362/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wuppertal - 10.05.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Besonders schwere räuberische Erpressung

BGH, 15.12.2011 - 3 StR 362/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom 15. Dezember 2011, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker,

die Richter am Bundesgerichtshof Pfister, Hubert, Mayer, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Menges als beisitzende Richter,

Staatsanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 10. Mai 2011 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die zuungunsten des Angeklagten eingelegte, wirksam auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. Das

- vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Becker

Pfister

Hubert

Mayer

Menges

Von Rechts wegen

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