Beschl. v. 15.12.2011, Az.: 1 StR 509/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Hamburg - 04.04.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Steuerhinterziehung u.a.
BGH, 15.12.2011 - 1 StR 509/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Dezember 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. April 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf der Grundlage der den Angeklagten nicht beschwerenden Feststellungen zur subjektiven Tatseite ist die rechtliche Bewertung des Landgerichts nicht zu beanstanden.
Nack
Wahl
Hebenstreit
Jäger
Sander
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