Beschl. v. 14.12.2011, Az.: IX ZB 131/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Ludwigshafen - 22.10.2010 - AZ: 1 IN 225/02
LG Frankenthal - 30.03.2011 - AZ: 1 T 23/11
BGH, 14.12.2011 - IX ZB 131/11
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 14. Dezember 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Anhörungsrüge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 20. Oktober 2011 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
Die vom Schuldner persönlich erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1 ZPO ist unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017).
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Möhring
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