Beschl. v. 13.12.2011, Az.: VI ZR 293/10
Verfahrensgang:
vorgehend:
AG Lüneburg - 02.06.2010 - AZ: 50 C 17/10
LG Lüneburg - 21.10.2010 - AZ: 1 S 54/10
BGH, 13.12.2011 - VI ZR 293/10
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Beklagten auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass das Handeln der Beklagten wegen bewusster Ausnutzung einer seelischen Notlage sittenwidrig war. Es hat darüber hinaus festgestellt, dass die für die Behandlung in Rechnung gestellten Kosten so offensichtlich außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die eine anerkannte Heilmaßnahme durch einen niedergelassenen Therapeuten verursacht hätte, dass es der Beklagten jedenfalls auch um ungerechtfertigte finanzielle Vorteile ging. Nach seinen Feststellungen hat die Beklagte vorsätzlich eine unerlaubte Handlung begangen und dies auch mit dem Wissen und Wollen, sich damit offensichtlich nicht mehr gerechtfertigte finanzielle Vorteile zu verschaffen. Der Sache nach hat das Berufungsgericht damit die Voraussetzungen des § 826 BGB festgestellt. Darauf, ob die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den §§ 1, 5 HeilprG vorliegen, kommt es mithin nicht an.
Streitwert: bis 23.000 €
Galke
Zoll
Pauge
Stöhr
von Pentz
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