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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2011, Az.: 5 StR-(3) 388/11
Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntnisnahme von einem Gehörsverstoß
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31503
Aktenzeichen: 5 StR-(3) 388/11
ECLI: [keine Angabe]

Rechtsgrundlage:

§ 356a S. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge

BGH, 13.12.2011 - 5 StR-(3) 388/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Der den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf dessen Kosten verworfen.

Gründe

1

Der Antrag vom 30. November 2011 ist unzulässig. Er entbehrt der gebotenen Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von einem Gehörsverstoß Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 2 StPO). Zudem ermangelt es der gebotenen Begründung, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 356a Rn. 7). Eine solche liegt nicht in einem bloßen vollumfänglichen Anschluss an "vorangegangene Ausführungen des Kollegen RA V. " (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05, NJW 2006, 1220).

Basdorf
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