Beschl. v. 13.12.2011, Az.: 5 StR-(3) 388/11
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
BGH, 13.12.2011 - 5 StR-(3) 388/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen:
Tenor:
Der den Senatsbeschluss vom 8. November 2011 betreffende Antrag des Verurteilten nach § 356a StPO wird auf dessen Kosten verworfen.
Gründe
Der Antrag vom 30. November 2011 ist unzulässig. Er entbehrt der gebotenen Glaubhaftmachung des Zeitpunkts, zu dem der Antragsteller von einem Gehörsverstoß Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 2 StPO). Zudem ermangelt es der gebotenen Begründung, worin die Verletzung des rechtlichen Gehörs gesehen wird (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 356a Rn. 7). Eine solche liegt nicht in einem bloßen vollumfänglichen Anschluss an "vorangegangene Ausführungen des Kollegen RA V. " (vgl. auch BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05, NJW 2006, 1220).
Basdorf
Brause
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Schneider
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