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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.12.2011, Az.: 5 StR 450/11
Festsetzung der Tagessatzhöhe aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bei Verwerfung einer Revision
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30848
Aktenzeichen: 5 StR 450/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Kiel - 21.07.2011

Verfahrensgegenstand:

Räuberische Erpressung u.a.

BGH, 13.12.2011 - 5 StR 450/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 21. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Tagessatzhöhe für die verhängten Einzelgeldstrafen auf 20 € festgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der milden Strafe nimmt der Senat hier die enge Auslegung des § 46a StGB hin.

Basdorf
Brause
Schaal
Schneider
König

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