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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.2011, Az.: VII ZR 97/11
Nachvollziehbare Darstellung eines Kostenaufwands von mehr als 20.000 EUR für die Erstellung und Überprüfung eines Buchauszugs als Anforderung an eine Nichtzulassungsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31064
Aktenzeichen: VII ZR 97/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Düsseldorf - 18.12.2009 - AZ: 40 O 49/08

OLG Düsseldorf - 25.03.2011 - AZ: I-16 U 21/10

Fundstelle:

IHR 2012, 128-129

BGH, 08.12.2011 - VII ZR 97/11

Redaktioneller Leitsatz:

1.

Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilten Unternehmers bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs für ihn erforderlich macht, und nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Unternehmers.

2.

Die Beschwer wird durch das Geheimhaltungsinteresse, das der Unternehmer im Hinblick auf bei Erstellung des Buchauszugs mitzuteilende datenschutzrechtlich sensible Kundendaten geltend macht, nicht erhöht.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2011 durch den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Dr. Eick und den Richter Halfmeier

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2011 wird auf ihre Kosten verworfen.

Gegenstandswert: 10.000 €

Gründe

I.

1

Die Klägerin, die für die Beklagte als selbständige Handelsvertreterin tätig war, verlangt von dieser im Rahmen einer Stufenklage eine Provisionsabrechnung und die Erteilung eines Buchauszugs. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte u.a. verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug mit bestimmten Angaben zu erteilen. Den in erster Instanz von der Beklagten erstellten Buchauszug hat es als unzureichend angesehen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte erfolglos Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf 10.000 € festgesetzt. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie will ihren Klageabweisungsantrag betreffend die Erteilung des Buchauszugs weiterverfolgen.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer

20.000 € nicht übersteigt, § 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO.

3

1. Der Wert der Beschwer der zur Erteilung eines Buchauszugs verurteilten Beklagten bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs für sie erforderlich macht, und nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse der Beklagten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff.; Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, in [...], Rn. 5).

4

2. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme einer 20.000 € übersteigenden Beschwer.

5

a) Nach der Behauptung der Beklagten, zu deren Glaubhaftmachung sie sich auf eine eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters K. bezogen hat, dürften für die Erstellung des Buchauszugs erneut Kosten in der Höhe anfallen, wie sie für den bereits vorgelegten, als unzureichend angesehenen Buchauszug hätten aufgewandt werden müssen. Insoweit seien durchgängig zwei Mitarbeiter mit der Erstellung und ein weiterer Mitarbeiter mit der Kontrolle der zusammengestellten Daten beauftragt gewesen, was Personalkosten von insgesamt 16.000 € verursacht habe. Für den Ausdruck der Buchauszugsdaten sei ein weiterer Material- und Kostenaufwand von ca. 5.000 € angefallen. Darüber hinaus sei bei der Bemessung ihrer Beschwer zu berücksichtigen, dass sie für die Erstellung des Buchauszugs einen Kostenvorschuss von 8.000 € an die Klägerin habe zahlen müssen und diese wegen des Erfordernisses, den Buchauszug durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen erstellen zu lassen, einen weiteren Vorschuss von 17.800 € fordere. Des Weiteren könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Rahmen der Ersatzvornahme durch Dritte die Daten sämtlicher Kunden der Beklagten offengelegt werden müssten, es sich insoweit teilweise um datenschutzrechtlich sensible Daten (Verbindungsdaten, Bonitätsdaten) handele und dementsprechend für die Beklagte ein erhöhtes Geheimhaltungsinteresse bestehe.

6

b) Daraus ergibt sich nicht, dass die in der Verurteilung der Beklagten zur Erteilung des Buchauszugs liegende Beschwer entgegen der Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht den Wert von 20.000 € übersteigt.

7

aa) Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargestellt, dass die Erstellung und Überprüfung des Buchauszugs in elektronischer und ausgedruckter Form für sie mit einem Kostenaufwand von mehr als 20.000 € verbunden ist. Dazu reichen die pauschalen Angaben zu Kosten von 16.000 € und 5.000 € nicht aus. Denn es ist nicht nachvollziehbar, welchen zeitlichen Aufwand die Beklagte für ihre Mitarbeiter veranschlagt und von welchen Stunden- oder Tagessätzen sie ausgeht. Ebenso wenig erschließt sich, welche Materialkosten sie ihrer Kostenschätzung zugrunde legt.

8

bb) Das Geheimhaltungsinteresse, das die Beklagte im Hinblick auf bei Erstellung des Buchauszugs mitzuteilende datenschutzrechtlich sensible Kundendaten geltend macht, erhöht ihre Beschwer nicht. Denn in diesem Rahmen sind nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichtigen, Drittbeziehungen aber außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246). Das Interesse der Beklagten, Daten ihrer Kunden geheim zu halten, um von diesen nicht in Anspruch genommen werden zu können, kann dementsprechend ein schützenswertes Interesse an der Geheimhaltung gegenüber der Klägerin nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, in [...] Rn. 5).

9

cc) Die Kosten, die bei einer Ersatzvornahme durch die Klägerin anfallen, können bei der Bemessung der sich für die Beklagte daraus ergebenden Beschwer, dass sie der Klägerin einen Buchauszug erstellen muss, keine Berücksichtigung finden. Denn zu bemessen ist insoweit nur der der Beklagten entstehende Aufwand, nicht aber derjenige der Klägerin. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang das Interesse der Beklagten berücksichtigungsfähig, Daten von Kunden, die die Klägerin nicht vermittelt hat, geheim zu halten. Denn dieses Interesse wird nicht berührt, wenn die Beklagte den Buchauszug selbst erstellt.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Halfmeier

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