Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.12.2011, Az.: 4 StR 538/11
Zulassung einer Revision bei einem offensichtlichen Schreibfehler
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 06.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30452
Aktenzeichen: 4 StR 538/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Essen - 19.07.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Beihilfe zum Betrug

BGH, 06.12.2011 - 4 StR 538/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1

Das Urteil des Landgerichts leidet nicht deshalb an einem auf die Sachrüge hin zu beachtenden Widerspruch, weil der Angeklagte F. in der Tabelle (UA S. 13) bei Fall 46 als Angeklagter vermerkt ist. Der mehrfachen Feststellung, dass der Angeklagte an der Tat 44 beteiligt war (UA S. 9, 13) entnimmt der Senat vielmehr, dass es sich bei dem Eintrag in der Tabelle um ein Schreibversehen handelt.

Ernemann

Cierniak

Franke

Mutzbauer

Quentin

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.