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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.2011, Az.: XI ZR 67/11
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen Zurückweisung tatsächlichen Vorbringens wegen Unerheblichkeit des Vorbringens aus Rechtsgründen
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30623
Aktenzeichen: XI ZR 67/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 06.04.2010 - AZ: 2 O 657/09

KG Berlin - 25.01.2011 - AZ: 9 U 117/10

BGH - 25.10.2011 - AZ: XI ZR 67/11

BGH, 05.12.2011 - XI ZR 67/11

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp

beschlossen:

Tenor:

Die Gehörsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das tatsächliche Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 28. November 2011 i.V.m. dem Schriftsatz vom 18. Oktober 2011 ist - wie der Senat in Rn. 39 des Urteils (W M 2011, 2219) im Einzelnen dargelegt hat - für die Frage der Fälligkeit des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs unerheblich; entgegen der Auffassung der Beklagten beruht dies auf Rechtsgründen und stellt keine vorweggenommene Beweiswürdigung dar. In diesem Zusammenhang weist der Senat ergänzend darauf hin, dass die Beklagte - entgegen ihren Ausführungen auf S. 7 des Schriftsatzes vom 28. November 2011 - nicht "verpflichtet" gewesen ist, zur Klärung des Bestehens eines Aussonderungsrechts der Anleger einen eigenen Musterprozess zu führen. Wie der Senat bereits in dem Urteil vom 20. September 2011 (XI ZR 434/10, WM 2011, 2176 Rn. 57) näher dargelegt hat, ist sie dazu nicht verpflichtet, sondern unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt.

Wiechers

Mayen

Grüneberg

Maihold

Pamp

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