Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.12.2011, Az.: II ZR 131/10
Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig bei Nichtübersteigen des erforderlichen Werts in Höhe von 20.000 € durch die Beschwer
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 05.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 32483
Aktenzeichen: II ZR 131/10
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Cottbus - 01.09.2009 - AZ: 4 O 234/08

OLG Brandenburg - 09.06.2010 - AZ: 7 U 168/09

Rechtsgrundlage:

§ 26 Nr. 8 EGZPO

BGH, 05.12.2011 - II ZR 131/10

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 9. Juni 2010 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 10.000 €

Gründe

1

I.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur bis zu einer Höhe von 10.000 € glaubhaft gemacht ist.

2

1.

Die Kläger begehren die Feststellung, dass der Beklagte nicht (mehr) ihr Mitgesellschafter ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen Ausgangspunkt für die Bewertung der Beschwer der Wert der streitigen Gesellschaftsanteile (vgl. schon BGH, Urteil vom 28. November 1955 - II ZR 19/55, BGHZ 19, 172, 175). Diesen Wert haben die Kläger nicht nur in der Klageschrift selbst mit 10.000 € beziffert. Auch das Berufungsgericht hat den Streitwert "nach Anhörung der Prozessbevollmächtigten der Parteien" auf diesen Betrag festgesetzt.

3

2.

Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die mit der Revision geltend zu machende Beschwer der Kläger nicht deshalb höher zu bewerten, weil sie meinen, dem Beklagten seien zu ihren Lasten seit dem Jahr 2004 infolge seiner angeblichen Gesellschafterstellung Tilgungsleistungen auf das Darlehen sowie steuerliche Verlustzuweisungen in einer Gesamthöhe von 71.649,38 € zugutegekommen. Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend. Der tatsächliche und rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere - behauptete - Ansprüche bleibt außer Betracht. (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2008 - II ZR 103/08, [...] Rn. 3 m.w.N.).

4

II.

Im Übrigen wäre die Beschwerde der Kläger auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

5

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Bergmann
Caliebe
Drescher
Born
Sunder

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.