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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.12.2011, Az.: IX ZB 52/11
Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darlegung des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 01.12.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30719
Aktenzeichen: IX ZB 52/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Mönchengladbach - 30.09.2010 - AZ: 20 IN 11/07

LG Mönchengladbach - 10.01.2011 - AZ: 5 T 667/10

Rechtsgrundlage:

§ 574 Abs. 2 ZPO

BGH, 01.12.2011 - IX ZB 52/11

Redaktioneller Leitsatz:

  1. 1.

    Zur Darlegung des Versagungsgrundes nach § 290 InsO wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt die Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters.

  2. 2.

    Der Gläubiger muss im Schlusstermin einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO plausibel darstellen und nach § 290 Abs. 2 InsO glaubhaft machen.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 1. Dezember 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 10. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 InsO, Art. 103 f EGInsO), aber unzulässig, weil die Rechtssache nach den Darlegungen in der Rechtsbeschwerdebegründung keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Bei der kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bundesgerichtshof nach § 574 Abs. 2 ZPO ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschluss vom 29. September 2005 - IX ZB 430/02, ZInsO 2005, 1162; vom 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, ZInsO 2006, 647).

2

1. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, dass eine Bezugnahme auf einen Bericht des Insolvenzverwalters sowohl zur Darlegung des Versagungsgrundes wie auch zu seiner Glaubhaftmachung genügt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZInsO 2009, 395 Rn. 6; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 94/09, ZInsO 2011, 1412 Rn. 2).

3

2. Im Einklang der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Beschwerdegericht angenommen, dass der Gläubiger im Schlusstermin einen Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 InsO plausibel darstellen und nach § 290 Abs. 2 InsO glaubhaft machen muss (BGH, Beschluss vom 3. März 2005 - IX ZB 171/03, NZI 2005, 404). Es sieht eine solche plausible Darstellung einschließlich der Glaubhaftmachung durch den Verweis zutreffend in den Ausführungen des Insolvenzverwalters im Schlussbericht und den in Bezug genommenen Zwischenberichten.

4

3. Ebenso wenig greifen Zulässigkeitsgründe gegen die Feststellung des Beschwerdegerichts ein, der Schuldner habe grob fahrlässig Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt und nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet hat. Die Anforderungen an die Annahme grober Fahrlässigkeit im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 4 und 5 InsO sind geklärt (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96 Rn. 9; vom 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, ZVI 2006, 258 Rn. 9 f). Von diesen Grundsätzen ist das Beschwerdegericht nicht abgewichen.

5

4. Soweit die Rechtsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) rügt, wird ein Verfassungsverstoß nicht aufgezeigt. Weder wird der vermeintlich übergangene Sachvortrag oder der vermisste Hinweis konkretisiert noch dargelegt, inwiefern die rechtliche Würdigung des Beschwerdegerichts von willkürlichen Erwägungen getragen ist. Die Benennung von Rechtsfehlern genügt nicht.

II.

6

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO, analog § 52 Abs. 2 GKG. Keinesfalls kann der Gegenstandswert aufgrund des Nennwerts der Forderungen, für die der Schuldner Restschuldbefreiung begehrt (143.568,52 € abzüglich Quote in Höhe von 7.756,77 €), aber auch nicht aufgrund des Nennwerts der vom Beteiligten angemeldeten Forderungen abzüglich der Quote (8.005,23 € abzüglich der Quote in Höhe von 432,28 €) festgesetzt werden. Vielmehr ist mangels genügender Anhaltspunkte für den Wert der Interessen des Schuldners analog § 52 Abs. 2 GKG von dem Grundwert von 5.000 € auszugehen.

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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