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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.2011, Az.: 5 StR 481/11
Verwerfen einer Revision als unbegründet
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29935
Aktenzeichen: 5 StR 481/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Hamburg - 12.07.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Wohnungseinbruchsdiebstahl

BGH, 30.11.2011 - 5 StR 481/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 12. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Es wird klargestellt, dass der Verfallsbetrag (§ 111i Abs. 2 StPO) hinsichtlich des Angeklagten V. lediglich 1.615 € beträgt.

tragen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Raum

Brause

Schaal

Schneider

König

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