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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.2011, Az.: 1 StR 481/11
Verwerfung der Revision eines Angeklagten als unbegründet wegen Fehlens eines Rechtsfehlers zum Nachteil des Angeklagten
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 30.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30869
Aktenzeichen: 1 StR 481/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG München I - 28.03.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Betrug u.a.

BGH, 30.11.2011 - 1 StR 481/11

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 28. März 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, dass die Strafkammer nicht erwähnt hat, dass die mit Urteil des Amtsgerichts München vom 7. Juli 2008 verhängte Geldstrafe gesamtstrafenfähig gewesen wäre, wenn sie nicht durch Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe bereits vollstreckt gewesen wäre. Dies beschwert den Angeklagten allerdings nicht, da die Entscheidung dann Zäsurwirkung entfaltet hätte, so dass in vorliegender Sache statt nur einer zwei Gesamtstrafen hätten gebildet werden müssen.

Nack
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Elf

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