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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.11.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 31/11
Ablehnung eines Antrags auf Zulassung der Berufung wegen Versäumnisses der Antragsfrist
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 29.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 31849
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 31/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Rheinland-Pfalz - 12.05.11 - AZ: 1 AGH 9/10 (1/3)

Verfahrensgegenstand:

Sterbegeldumlage

BGH, 29.11.2011 - AnwZ (Brfg) 31/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Prof. Dr. Stüer am 29. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz vom 12. Mai 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 630 EUR festgesetzt.

Gründe

1

1.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Rückzahlung von 130 EUR Sterbegeldumlage und die Feststellung begehrt, dass die Anforderung einer Sterbegeldumlage durch die Beklagte bei ihm rechtswidrig sei. Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage durch Urteil vom 12. Mai 2011 abgewiesen. Das Urteil ist der Zustellungsbevollmächtigten des Klägers am Samstag, dem 28. Mai 2011 zugestellt worden. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist am Mittwoch, dem 29. Juni 2011 beim Anwaltsgerichtshof eingegangen.

2

2.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 5 Satz 1 VwGO abzulehnen, weil er unzulässig ist, denn der Kläger hat die Antragsfrist versäumt. Sie beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO i.V.m. § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO einen Monat und beginnt mit der Zustellung des vollständigen Urteils. Die Zustellung am Samstag löste den Fristbeginn aus (BGH, Beschluss vom 22. März 2011 - AnwZ (Brfg) 7/11). Die Frist lief deshalb hier am Dienstag, dem 28. Juni 2011 ab, § 188 Abs. 2 BGB i.V.m. § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO.

3

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 1 BRAO.

Kessal-Wulf
Roggenbuck
Lohmann
Wüllrich
Stüer

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