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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.11.2011, Az.: VII ZB 29/11
Nachweis des Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegenden Sicherungsvereinbarung als Voraussetzung für die Erteilung einer Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 24.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30194
Aktenzeichen: VII ZB 29/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Mönchengladbach - 30.03.2011 - AZ: 5 T 697/10

Rechtsgrundlage:

§ 727 ZPO

BGH, 24.11.2011 - VII ZB 29/11

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Antragstellerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. März 2011 (5 T 697/10) und der Bescheid des Notars Dr. C. H. vom 18. November 2010 aufgehoben.

Der Notar wird angewiesen, die Umschreibung der Vollstreckungsklausel aus der Grundschuldbestellung vom 26. April 1982 (UR-Nr. 762/1982 Notar W. Z. ) wegen eines Betrags von 480.000 DM (245.420,10 €) auf die Antragstellerin nicht mit der Begründung zu verweigern, die Antragstellerin habe ihre Beteiligung an der mit der ursprünglichen Grundschuldgläubigerin getroffenen Sicherungszweckvereinbarung bzw. den Abschluss eines neuen Sicherungsvertrags mit den Antragsgegnern nicht in der Form der §§ 726, 727 ZPO nachgewiesen.

Gerichtskosten für die Rechtsmittelverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung der zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin findet nicht statt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt als Rechtsnachfolgerin die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für eine notarielle Urkunde vom 26. April 1982, mit der für die BV.-Bank AG eine Grundschuld bestellt wurde. Sie hat mit Schreiben vom 8. September 2010 bei dem Notar die Umschreibung der Vollstreckungsklausel auf sich als neue Gläubigerin beantragt und dazu eine Sicherungszweckerklärung für Grundschulden vorgelegt. Der Notar hat den Antrag abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Antragstellerin die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und die Umschreibung der Vollstreckungsklausel. Sie behauptet, die Antragsgegner seien nunmehr Eigentümer des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks.

II.

2

Die gemäß § 54 Abs. 2 Satz 1 BeurkG, § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie des die Klauselerteilung ablehnenden Bescheids des Notars.

3

1. Das Beschwerdegericht führt aus, der Notar habe die Umschreibung der Vollstreckungsklausel zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin habe die Rechtsnachfolge nicht hinreichend in der Form des § 727 ZPO nachgewiesen. Die hier vorliegende formularmäßige Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sei nach der Entscheidung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2010 (XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133) dahin auszulegen, dass sich die Unterwerfung nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld erstrecke. Voraussetzung für die Titelumschreibung sei, wenn nicht schon der Eintritt der Antragstellerin in den ursprünglichen Sicherungsvertrag, zumindest der Abschluss eines Sicherungsvertrags mit den Antragsgegnern und dessen Nachweis in der Form des § 727 ZPO. Einen solchen Nachweis habe die Antragstellerin nicht erbracht, so dass jedenfalls daran die Erteilung der Vollstreckungsklausel scheitere.

4

2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

5

a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts setzt die Erteilung der Vollstreckungsklausel gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin nicht den Nachweis ihres Eintritts in eine der Grundschuldbestellung zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung bzw. den Nachweis des Abschlusses eines neuen Sicherungsvertrags mit den Antragsgegnern voraus. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses inzwischen entschieden (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, NJW 2011, 2803, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen), dass im Klauselerteilungsverfahren gemäß § 727 ZPO ein Eintritt des Zessionars in die zwischen Schuldner und Zedenten geschlossene Sicherungsvereinbarung nicht zu prüfen ist. Der Senat hat ebenfalls in seinem Beschluss vom 29. Juni 2011 entschieden, dass für den Notar die Annahme einer Vollstreckungsbedingung im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht kommt, wenn diese im Wortlaut der notariellen Urkunde nicht angelegt ist und allein auf einer Interessenabwägung beruht. Anhaltspunkte dafür, dass im Wortlaut der Grundschuldbestellungsurkunde vom 26. April 1982 eine solche Vollstreckungsbedingung enthalten ist, sind nicht ersichtlich.

6

b) Der Senat ist an einer Entscheidung in der Sache in Form der Anweisung des Notars zur Klauselerteilung gehindert, weil anhand der Aktenlage ein formgerechter Nachweis der Rechtsnachfolge gemäß § 727 Abs. 1 ZPO durch die Antragstellerin nicht festgestellt werden kann. Ein Grundbuchauszug liegt nicht vor. Die in dem Antrag vom 8. September 2010 aufgeführten Unterlagen im Übrigen liegen lediglich in einfacher Kopie vor.

III.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 131 Abs. 3, Abs. 7 KostO, § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Da nach derzeitigem Stand offen ist, ob die Antragstellerin mit ihrem Begehren durchdringt, kommt eine Erstattung ihrer zur Durchführung der Rechtsmittelverfahren notwendigen Aufwendungen nicht in Betracht.

Kniffka

Kuffer

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

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