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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.11.2011, Az.: AK 20/11
Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus bei dringendem Verdacht der Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland (hier: Al Qaida)
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Urteil
Datum: 23.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29258
Aktenzeichen: AK 20/11
ECLI: [keine Angabe]

Hinweis:

Hinweis: Verbundenes Verfahren

Volltext siehe unter: BGH - 23.11.2011 - AZ: AK 19/11

Weitere Verbundverfahren:
BGH - 23.11.2011 - AZ: AK 21/11

Verfahrensgegenstand:

Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union u.a.

BGH, 23.11.2011 - AK 20/11

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Beschuldigten und ihrer Verteidiger am 23. November 2011 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:

Tenor:

Die Untersuchungshaft hat bei allen Beschuldigten fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

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