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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.2011, Az.: VIII ZB 11/11
Kostentragung bei konkludenter Rücknahme eines Rechtsmittels im Falle des Nichtvorliegens der Rücknahme einer Rechtsbeschwerde
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 22.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30155
Aktenzeichen: VIII ZB 11/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Essen - 28.04.2010 - AZ: 15 C 170/09

LG Essen - 04.11.2010 - AZ: 10 S 177/10

BGH, 22.11.2011 - VIII ZB 11/11

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, den Beklagten die Kosten des "Beschwerdeverfahrens" aufzuerlegen, wird abgelehnt.

Eine Streitwertfestsetzung ist nicht veranlasst.

Gründe

I.

1

Das Landgericht hat als Berufungsgericht mit Beschluss von 4. November 2010 den Beklagten gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten. Hiergegen hat der Beklagtenvertreter mit Anwaltsschriftsatz vom 10. Dezember 2010 sofortige Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss von 31. Januar 2011 der "sofortigen Beschwerde" unter Hinweis auf die fehlende Statthaftigkeit dieses Rechtsmittels nicht abgeholfen; zugleich hat es das in eine Gegenvorstellung umgedeutete Begehren als unbegründet zurückgewiesen. Mit Verfügung vom selben Tag hat es die Akten dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde übersandt.

2

Der Bundesgerichtshof - Rechtspfleger - hat mit Schreiben vom 22. Februar 2011 dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mitgeteilt, dass gegen den Beschluss des Landgerichts vom 4. November 2010 die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 ZPO nicht statthaft sei, weil sie weder nach dem Gesetz eröffnet noch im angefochtenen Beschluss zugelassen worden sei. Das Schreiben enthält abschließend den Hinweis, der Bundesgerichtshof gehe davon aus, dass die Beklagten nicht auf einer kostenpflichtigen Entscheidung bestünden; die Akten würden an das Berufungsgericht zurückgegeben, wenn die Beklagten nicht bis zum 11. März 2011 Gegenteiliges mitteilten. Da hierauf keine Reaktion des Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgt ist, sind die Akten an das Berufungsgericht zurückgesandt worden.

3

Mit Schreiben vom 9. August 2011 hat der Klägervertreter beim Landgericht beantragt, den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Nach Hinweis des Landgerichts vom 7. September 2011, es sei keine Kostenentscheidung zu treffen, weil dort keine abschließende Entscheidung über die sofortige Beschwerde getroffen worden sei, hat der Klägervertreter mit an den Bundesgerichtshof gerichtetem Schriftsatz vom 20. September 2011 beantragt, den Beklagten nach konkludenter Rücknahme ihres Rechtsmittels die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen und den Streitwert festzusetzen.

II.

4

Der vor dem Bundesgerichtshof gestellte Antrag, den Beklagten die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzulegen, ist abzulehnen. Zwar hat eine Partei, die eine Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) eingelegt und später zurückgenommen hat, analog § 516 Abs. 3 ZPO die Kosten des zurückgenommenen Rechtsmittels zu tragen. Die Beklagten haben jedoch keine Rechtsbeschwerde eingelegt (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie haben sich vielmehr mit ihrem Begehren an das Landgericht gewandt. Der als sofortige Beschwerde bezeichnete und nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnete Schriftsatz vom 10. Dezember 2010 enthält auch nicht die Erklärung, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde (§ 575 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Eine Umdeutung dieses Rechtsmittels in eine Rechtsbeschwerde (§ 140 BGB analog) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Da eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft wäre, liegen die für eine Umdeutung erforderlichen Anforderungen, nämlich dass die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine dem gleichen Zweck dienende Prozesshandlung erfüllt sind, nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2002 - XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof die Beklagten mit Schreiben vom 22. Februar 2001 darauf hingewiesen, dass ihr Begehren nur im Falle einer - noch abzugebenden - ausdrücklichen Erklärung als kostenpflichtiges Rechtsmittel behandelt werde. Eine solche Erklärung ist nicht abgegeben worden.

5

Aus den genannten Gründen ist auch eine Streitwertfestsetzung durch den Senat nicht veranlasst.

Ball

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Achilles

Dr. Schneider

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