Beschl. v. 17.11.2011, Az.: 2 StR 78/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Frankfurt am Main - 20.10.2010
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Bestechung u.a.
BGH, 17.11.2011 - 2 StR 78/11
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. November 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Oktober 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
[Gründe]
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Wertung des Landgerichts, bei den Unternehmen D. GmbH und DB GmbH habe es sich nicht um "sonstige Stellen" im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB gehandelt, ist zwar rechtlich nicht bedenkenfrei (vgl. BGHSt 52, 290 und BGHSt 56, 97). Die Angeklagten werden hierdurch aber nicht beschwert.
Fischer
Appl
Berger
Eschelbach
Ott
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