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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.11.2011, Az.: IX ZR 52/09
Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Steuerberaters und dem geltend gemachten steuerlichen Schaden
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28992
Aktenzeichen: IX ZR 52/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Koblenz - 23.01.2007 - AZ: 2 HKO 25/05

OLG Koblenz - 05.02.2009 - AZ: 2 U 262/07

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 10.11.2011 - IX ZR 52/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring

am 10. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. Februar 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 466.500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

1. Das Berufungsgericht weicht mit seinen Ausführungen zum Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden nicht von der Rechtsprechung des Senats ab. Nach der tatsächlichen Würdigung des Berufungsgerichts ist es unstreitig, dass bei zutreffender steuerlicher Beratung durch die Beklagte entsprechend dem Wunsch der Klägerin eine vertragliche Übernahme der Steuerrisiken durch die Veräußerer der Kommanditanteile erfolgt wäre. Die für die Durchführung des Entschlusses erforderliche Mitwirkungsbereitschaft eines Dritten war danach gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/01, WM 2006, 927 Rn. 30). Bei dieser Sachlage wäre dem wirtschaftlichen Handlungsziel der Klägerin bei sonst unveränderten Vertragsbedingungen genügt worden.

3

2. Soweit die Beschwerde im Blick auf die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe der Klägerin eine umfassende steuerrechtliche Beratung geschuldet, eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG beanstandet, ist die Rüge nicht entscheidungserheblich. Denn das Berufungsgericht hat auf der Grundlage einer Hilfserwägung angenommen, dass die Beklagte eine ihr im Rahmen eines eingeschränkten Mandats obliegende Hinweispflicht verletzt habe.

4

3. Bezüglich dieser Hilfserwägung wird eine konkrete Gehörsverletzung nicht erhoben. Soweit die Beschwerde geltend macht, das Berufungsgericht habe den Sinn ihres Vortrags nicht erfasst, ist der Schutzbereich des Art 103 Abs. 1 GG nicht berührt. Das Prozessgrundrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Weise auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt auch keine Pflicht des Gerichts, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen (BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 19. Mai 2011 - IX ZB 214/10, WM 2011, 1087 Rn. 13).

Kayser

Raebel

Gehrlein

Grupp

Möhring

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