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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2011, Az.: IV ZR 37/11
Festsetzung des Werts eines Streits über Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages nach der 3,5-fachen Jahresprämie abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29942
Aktenzeichen: IV ZR 37/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Wiesbaden - 25.02.2010 - AZ: 3 O 186/09

OLG Frankfurt am Main - 19.01.2011 - AZ: 7 U 77/10

Fundstellen:

MDR 2012, 26-27

NJ 2012, 5

r+s 2012, 273

r+s 2012, 364

VersR 2012, 336-337

VK 2012, 19

zfs 2012, 100

BGH, 09.11.2011 - IV ZR 37/11

Amtlicher Leitsatz:

EGZPO §§ 26 Nr. 8; ZPO §§ 3, 9

  1. 1.

    Der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Krankenversicherungsvertrages ist gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20%.

  2. 2.

    Daneben sind angekündigte und anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsverhältnis mit 50% in die Wertfestsetzung einzustellen.

    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 9. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 19. Januar 2011 zugelassen.

Streitwert: 23.154,40 €

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über den Fortbestand einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung.

2

II. Die Beschwerde ist zulässig, denn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer übersteigt die Wertgrenze von 20.000 € (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist der Wert eines Streits über das Bestehen eines privaten Kranken- und Pflegeversicherungsvertrages gemäß den §§ 3 und 9 ZPO nach der 3,5-fachen Jahresprämie festzusetzen (Beschlüsse vom 15. Mai 1996 IV ZR 337/95, r+s 1996, 332; vom 8. Dezember 2010 IV ZR 296/08, VersR 2011, 237 f.[BGH 08.12.2010 - IV ZR 265/08]) abzüglich des bei positiven Feststellungsk lagen üblichen Abschlags von 20%. Die Monatsprämie für die Krankenversicherung einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags und des Beitrags zur Pflegev ersicherung beträgt hier 242,68 €. Dies ergibt einen Betrag von insgesamt 8.154,40 € (Jahresprämie von 2.912,16 € x 3,5 abzüglich 20%).

4

2. Daneben sind nach ständiger Senatsrechtsprechung angekündigte Leistungsansprüche des Versicherungsnehmers mit Blick auf ihre noch ausstehende Klärung zu 50% in die Wertfestsetzung einzustellen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2010 IV ZR 296/08 aaO m.w.N.). Diese betragen hier 8.500 € (17.000 € abzüglich 50%). Außerdem sind anderweitig rechtshängige Leistungsansprüche aus dem Versicherungsverhältnis bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen (vgl. insoweit auch Senatsbeschlüsse vom 26. Oktober 2011 IV ZR 141/10 und vom 8. März 2006 IV ZB 19/05, VersR 2006, 716 f. jeweils zum Streitwert bei einer Feststellungsklage aus einer Rechtssch utzversicherung), und zwar wegen des ungewissen Ausgangs der Leistungsklage ebenfalls mit 50%. Eine Feststellungsklage über den Bestand des Versicherungsvertrags ist vorgreiflich für alle Leistungsansprüche aus dem Vertrag.

Letztere sind daher sämtlich bei Berechnung der Beschwer mit zu berücksichtigen. Es sind damit weitere 6.500 € in die Wertfestsetzung einzubeziehen (13.000 € abzüglich 50%).

Dr. Kessal-Wulf

Wendt

Felsch

Lehmann

Dr. Brockmöller

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