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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.11.2011, Az.: 4 StR 510/11
Einstellung wegen nicht rechtsfehlerfreien Ausschlusses eines strafbefreienden Rücktritts vom Versuch
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 09.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29373
Aktenzeichen: 4 StR 510/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Paderborn - 16.06.2011

Rechtsgrundlage:

§ 154 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.

BGH, 09.11.2011 - 4 StR 510/11

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2011 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 16. Juni 2011 wird

    1. a)

      das Verfahren hinsichtlich Fall II. 2 der Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen insofern der Staatskasse zur Last;

    2. b)

      das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in dreizehn Fällen schuldig ist.

  1. 2.

    Die weiter gehende Revision wird als unbegründet verworfen.

  2. 3.

    Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Im Fall II. 2 der Urteilsgründe hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, weil das Landgericht einen strafbefreienden Rücktritt vom Versuch nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat. Dies führt zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann bestehen bleiben. Das Landgericht hat für die von der Einstellung nicht betroffenen Fälle zehn Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten, drei Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten, zwei Einzelstrafen von einem Jahr und zwei Einzelstrafen von zehn Monaten verhängt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht ohne die im Fall II.2 verhängte Einzelstrafe von weiteren zehn Monaten eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.

2

Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ernemann

Roggenbuck

Franke

Mutzbauer

Quentin

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