Beschl. v. 09.11.2011, Az.: 1 StR 484/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Konstanz - 25.03.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
BGH, 09.11.2011 - 1 StR 484/11
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 25. März 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall II. 1. der Urteilsgründe entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Wahl
Rothfuß
Hebenstreit
Elf
Graf
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