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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.11.2011, Az.: AnwZ (Brfg) 41/11
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 08.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29941
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 41/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AGH Baden-Württemberg - 09.04.2011 - AZ: AGH 5/11 (II)

Verfahrensgegenstand:

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

BGH, 08.11.2011 - AnwZ (Brfg) 41/11

Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas am 8. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Juli 2011 wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Geschäftswert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Beklagte hat mit Bescheid vom 30. August 2010 die Zulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO) widerrufen. Den Widerspruch des Klägers hat der Vorstand der Beklagten am 27. Januar 2011 zurückgewiesen. Dessen hiergegen gerichtete Klage ist vor dem Anwaltsgerichtshof ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

2

Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83 [BVerfG 03.03.2004 - 1 BvR 461/03]; BVerfG, NJW 2009, 3642 [BVerfG 10.09.2009 - 1 BvR 814/09]; Senatsbeschluss vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, [...] Rn. 3 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

3

1. Sowohl zum Zeitpunkt des Zulassungswiderrufs (30. August 2010) als auch bei der nachfolgenden Entscheidung über den Widerspruch des Klägers (27. Januar 2011) bestand eine gesetzliche Vermutung für dessen Vermögensverfall (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO, § 915 ZPO). Gegen ihn waren am 18. August 2010 vom Amtsgericht H. drei Haftbefehle erlassen und in das dortige Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Diese Eintragungen - und die mit ihnen verbundene Vermutungswirkung - bestanden bei Erlass des Widerspruchsbescheids fort.

4

2. Der Kläger hat die für seinen Vermögensverfall sprechende Vermutung nicht entkräftet.

5

a) Dass die Haftbefehle später, nämlich Anfang 2011, dem Kläger vom Gerichtsvollzieher zum Zwecke ihrer Löschung ausgehändigt worden sind, berührt den Vermögensverfall des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens nicht.

6

b) Auch das Vorbringen des Klägers zu angeblich vorhandenen Vermögenswerten ist nicht geeignet, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Widerspruch gegen den Zulassungswiderruf noch andauernde gesetzliche Vermutung für seinen Vermögensverfall zu entkräften. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, schon bei Erlass des Widerspruchsbescheids über ein Aktivvermögen von rund 980.000 € verfügt zu haben, das sich aus Bank-, Bausparund Versicherungsguthaben von rund 222.000 €, aus - infolge des Ablebens seines Vaters am 11. November 2010 erworbenen - Erbschaftsbeteiligungen im Wert von etwa 730.000 € und aus Außenständen gegen verschiedene Schuldner zusammensetze. Nachweise für die behauptete Vermögenslage hat der Kläger jedoch - mit Ausnahme verschiedener Depot- und Kontoauszüge von Banken, einer Bausparkasse und einer Versicherungsgesellschaft - nicht vorgelegt. Insbesondere ist er den Nachweis schuldig geblieben, dass er tatsächlich als Erbe seines Vaters berufen ist und frei über die Erbschaftsbeteiligungen verfügen konnte.

7

Soweit der Kläger einzelne Belege für angeblich schon im Jahr 2010 bestehende Bank-, Bauspar- und Versicherungsguthaben zu den Akten gereicht hat, lässt er jegliche Begründung dazu vermissen, weswegen er dieses Vermögen nicht zur Tilgung der in der Zwangsvollstreckung befindlichen Forderungen in Höhe von rund 50.000 € und zur Abtragung der gegen ihn mit Urteil des für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer K. zuständigen Anwaltsgerichts vom 9. August 2010 verhängten Geldbuße von 15.000 € eingesetzt hat. Offenbar standen ihm diese Vermögenswerte nicht durch Deckung seiner Schulden zur Verfügung. Schon der Umstand, dass der Kläger trotz seines behaupteten Aktivvermögens beträchtliche Verbindlichkeiten nicht ordnungsgemäß getilgt oder bedient hat, sondern seine Gläubiger veranlasst hat, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn zu ergreifen, die bei Abschluss des Widerrufsverfahrens noch andauerten, belegt die ungeordneten Vermögensverhältnisse des Klägers sowohl bei Ausspruch des Zulassungswiderrufs als auch bei Zurückweisung seines hiergegen gerichteten Widerspruchs (vgl. auch Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 74/09, [...] Rn. 7).

8

3. Soweit sich der Kläger darauf beruft, im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens alle Verbindlichkeiten mit Ausnahme der Forderung des Versorgungswerks der Rechtsanwälte B. (ursprünglich 21.306,90 €; Stand 13. September 2011: 22.500 €), der im Februar 2011 in die Zwangsvollstreckung gelangten Forderung des Finanzamts H. (ursprünglich 59.031,94 €; Stand 13. September 2011: 45.000 €) und der vom zuständigen Anwaltsgericht mit Urteil vom 9. August 2010 verhängten Geldbuße von 15.000 € nebst Verfahrenskosten getilgt zu haben, ist dies für das vorliegende Verfahren unerheblich. Im Hinblick auf die mit Wirkung zum 1. September 2009 erfolgte Änderung des Verfahrensrechts ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids (§ 68 VwGO) - abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem gesonderten Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, [...] Rn. 9 ff.). Dem Kläger werden hierdurch keine mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Erschwernisse auferlegt. Sobald sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nachweislich konsolidiert haben, hat er einen durchsetzbaren Anspruch auf sofortige Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Nach alledem kommt es auf die Angaben des Klägers zum Stand seiner aktuellen finanziellen Verhältnisse nicht an. Im Übrigen hat der Kläger die von ihm dargelegten Vermögenswerte nicht hinreichend belegt, so dass auch nach bisherigem Verfahrensrecht der Zulassungswiderruf zu bestätigen gewesen wäre.

9

4. Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck gekommenen Wertung des Gesetzgebers ist mit einem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Diese Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung beim Widerruf der Zulassung oder bei Erlass des Widerspruchsbescheids ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr hat sich diese Gefahr im Falle des Klägers verwirklicht. Er hat in den Jahren 2006 und 2007, als er sich ebenfalls in finanziellen Engpässen befand, in fünf Fällen Mandantengelder in Höhe von rund 50.000 € widerrechtlich einbehalten. Wegen dieser Taten hat das Anwaltsgericht dem Kläger mit Urteil vom 9. August 2010 einen Verweis erteilt und gegen ihn eine in Raten abzutragende Geldbuße von 15.000 € verhängt. Dass in der Folgezeit kein entsprechendes Fehlverhalten mehr aufgetreten ist, schließt entgegen der Auffassung des Klägers eine Gefährdung der Rechtsuchenden nicht aus. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger Mandantengelder ausreichend gegen unberechtigte Zugriffe durch ihn selbst oder gegen Pfändungsmaßnahmen seiner Gläubiger geschützt hat.

III.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf

Lohmann

Fetzer

Hauger

Quaas

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