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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.11.2011, Az.: V ZR 60/11
Unwirksamkeit angefochtener Beschlüsse bei Diskrepanz zwischen anwesenden Richtern in der mündlichen Verhandlung und das Urteil unterzeichnenden Richtern
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Versäumnisurteil
Datum: 04.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 30196
Aktenzeichen: V ZR 60/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Leverkusen - 22.06.2010 - AZ: 23 C 98/09

LG Köln - 17.02.2011 - AZ: 29 S 143/10

Rechtsgrundlage:

§ 547 Nr. 1 ZPO

BGH, 04.11.2011 - V ZR 60/11

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 2011 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 17. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich als Teileigentümer der Teileigentümergemeinschaft "C. -Center" in L. gegen eine Reihe von Beschlüssen zur Änderung des Kostenverteilungsschlüssels, die auf der Eigentümerversammlung vom 27. August 2009 gefasst wurden.

2

Das Amtsgericht hat die angefochtenen Beschlüsse für unwirksam erklärt. Das Landgericht hat am 27. Januar 2011 mündlich verhandelt, und zwar laut Protokoll in der Besetzung Vorsitzende Richterin am Landgericht Reuter-Jaschik, Richterin am Landgericht Raschke-Rott und Richterin Brell. Am 17. Februar 2011 hat es ein Urteil verkündet, mit dem es die Klage als unzulässig abgewiesen hat. Dieses Urteil trägt die Unterschriften "Reuter-Jaschik", "Freudenstein" und "Brell". Diese Richterinnen haben nach den Angaben am Beginn des Urteils auch an der Entscheidung mitgewirkt (vgl. § 313 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

3

Mit der zugelassenen Revision beantragt der Kläger in erster Linie, das angefochtene Urteil nach § 547 Nr. 1 ZPO aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Beklagten haben sich im Revisionsverfahren nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision ist begründet, da der absolute Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 ZPO vorliegt. Das Berufungsgericht war bei der Entscheidung nicht vorschriftsmäßig besetzt, da das Urteil entgegen § 309 ZPO nicht von den Richterinnen gefällt und unterzeichnet worden ist, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, auf die das Urteil ergangen ist.

5

Das führt nach § 563 Abs. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Dieses wird sich sachlich mit dem Prozessstoff, auch soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist, zu befassen haben, falls nunmehr die Namen und ladungsfähigen Anschriften der Beklagten zu 2 nachgereicht werden (vgl. Senat, Urteil vom 20. Mai 2011 - V ZR 99/10, NJW 2011, 3237 Rn. 9).

6

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen.

Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Brückner
Weinland

Von Rechts wegen

Verkündet am: 4. November 2011

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