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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2011, Az.: V ZR 63/11
Entbehrlichkeit einer erneuten Rüge von bereits korrigierten und ergänzten Anträgen durch den Gegner als Gehörsverletzung
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 29075
Aktenzeichen: V ZR 63/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Freiburg - 06.03.2009 - AZ: 1 O 253/08

OLG Karlsruhe - 17.02.2011 - AZ: 4 U 62/09

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 03.11.2011 - V ZR 63/11

Redaktioneller Leitsatz:

Hat die klagende Partei auf die gegen die Zulässigkeit der Klage gerichtete Argumentation des Beklagten mit ausführlicher Begründung reagiert und zudem ihre nicht einfach zu formulierenden Anträge ergänzt und korrigiert, so kann und darf sie einen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO erwarten, wenn das Gericht diese Anträge gleichwohl als unzulässig erachtet.

Unterbleibt ein solcher Hinweis, so liegt ein Verstoß gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG vor.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2011 durch die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth sowie die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:

Tenor:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 17. Februar 2011 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klageanträge zu 1 und 3 gegenüber allen Beklagten und der Klageantrag zu 5 gegenüber den Beklagten zu 4 und 6 abgewiesen worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf einen Wert bis zu 90.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks und möchte von den Beklagten mit verschiedenen Anträgen die Duldung eines Anbaues an dem Nachbarhaus unter Schließung der an dessen Südwestwand befindlichen Fenster erreichen. Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Im Berufungsrechtszug haben die Beklagten die Unzulässigkeit der gestellten Anträge gerügt, worauf der Kläger seine Anträge ergänzt und korrigiert hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Dabei hat es die Klage bis auf den Hilfsantrag zu 1 b) für unzulässig erachtet. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der dieser die Zulassung der Revision erreichen möchte, soweit die Klageanträge zu 1 und 3 gegenüber allen Beklagten und der Klageantrag zu 5 gegenüber den Beklagten zu 4 und 6 abgewiesen worden sind.

II.

2

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung des Berufungsurteils in dem angefochtenen Umfang und insoweit zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, weil dieses den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 544 Abs. 7 ZPO).

3

1. Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht unter den gegebenen Umständen auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG gehalten gewesen wäre, vor der teilweisen Abweisung der Klage als unzulässig auf die angenommene Unzulässigkeit der Anträge hinzuweisen.

4

Allerdings liegt ein Verstoß gegen das Prozessgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht schon dann vor, wenn ein Gericht einen nach § 139 ZPO notwendigen Hinweis nicht erteilt hat. Der Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs ist in solchen Fällen erst dann verletzt, wenn ein Gesichtspunkt Bedeutung erlangt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BVerfG, NJW 2004, 1371, 1373 [BVerfG 08.01.2004 - 1 BvR 864/03] mwN). Daher scheidet eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG in der Regel aus, wenn die Partei durch Rügen des Prozessgegners hinreichend gewarnt ist. Ob mit Blick auf die Verpflichtung des Gerichts, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 ZPO), etwas anderes gilt (so wohl BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06, NJW-RR 2010, 70 f.), erscheint zweifelhaft, braucht hier aber nicht entschieden zu werden. Denn der Kläger hat auf die gegen die Zulässigkeit der Klage gerichtete Argumentation der Beklagten mit ausführlicher Begründung reagiert und zudem seine Anträge ergänzt und korrigiert. Dass die Beklagten darauf der Zulässigkeit erneut mit Einwänden entgegen getreten wären, ist nicht dargelegt. Ohne solche neuerlichen Rügen war der Kläger aber nicht hinreichend gewarnt. Er konnte und durfte einen Hinweis nach § 139 Abs. 1 ZPO erwarten, wenn das Gericht die vorliegend nicht einfach zu formulierenden Anträge gleichwohl als unzulässig erachtete. Dass das Berufungsgericht einen solchen Hinweis erteilt hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich (§ 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO).

5

2. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsgericht bei Erteilung des gebotenen Hinweises auf die im Zusammenhang mit der Rüge nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend gemachten Ergänzungen und die dort angekündigten modifizierten Anträge die Klage für zulässig erachtet hätte, kann die Entscheidung zunächst keinen Bestand haben, soweit die Klage teilweise als unzulässig abgewiesen worden ist. Auf die Abweisung des Antrages zu 1 b) erstreckt sich die Aufhebung des Berufungsurteils schon deshalb, weil es sich um einen Hilfsantrag zu den als unzulässig abgewiesenen Anträgen zu 1 und 1 a) handelt. Die Sache unterliegt daher auch insoweit der Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

6

3. Die erneute Befassung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, die Sache unter Berücksichtigung auch des übrigen Vorbringens der Parteien im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu würdigen.

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Brückner

Weinland

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