Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.11.2011, Az.: IX ZR 85/09
Vorliegen einer Gehörsverletzung bei Nichtfolgen der von einer Verfahrenspartei vorgetragenen Rechtsansicht
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 03.11.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28049
Aktenzeichen: IX ZR 85/09
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Dortmund - 16.10.2008 - AZ: 12 O 105/08

OLG Hamm - 02.04.2009 - AZ: I-28 U 140/08

Rechtsgrundlage:

Art. 103 Abs. 1 GG

BGH, 03.11.2011 - IX ZR 85/09

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer

am 3. November 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 2. April 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 49.776,79 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Soweit unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG) gerügt wird, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers übergangen, im Oktober 2002 habe es im Hinblick auf den Fortbestand des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit der F. GmbH keines Neuabschlusses bedurft, handelt es sich um eine vom Kläger unter Bezugnahme auf § 613a BGB vertretene Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht - wie schon das Landesarbeitsgericht - für unzutreffend gehalten hat. Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Verpflichtung der Gerichte, der von einer Verfahrenspartei vorgetragene Rechtsansicht zu folgen (BVerfGE 87, 1, 33; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2008 - IX ZR 62/07, DStRE 2009, 328 Rn. 5; vom 23 September 2010 - IX ZR 215/09, Rn. 3, nv).

3

2. Die von der Beschwerde geltend gemachte Divergenz zu der angeführten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Oktober 1969 (BB 1969, 1351 [BAG 18.04.1969 - 3 AZR 154/68]) besteht nicht. Im Gegensatz zur vorgenannten Entscheidung hat das Berufungsgericht davon abgesehen generalisierende Aussagen zur Frage des Anscheinsbeweises aufzustellen.

4

3. Soweit die Beschwerde Verfahrensgrundrechtsverletzungen im Hinblick auf die Beurteilung durch das Landesarbeitsgericht Hamm geltend macht, kommt es hierauf nicht an. Maßgeblich ist die Sicht des Regressrichters; dieser hat zu prüfen, wie nach seiner Auffassung der Vorprozess richtigerweise hätte entschieden werden müssen (BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - IX ZR 142/05, WM 2007, 1425 Rn. 16; vom 17. September 2009 - IX ZR 74/08, WM 2009, 2138 Rn. 20). Dies gilt auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 90/06, NJW 2009, 1422, Rn. 5). Der im Schadensersatzprozess zuständige Richter hat bei der Beantwortung von Fragen, die einer anderen Gerichtsbarkeit zuzuordnen sind, sich an der dort geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung auszurichten, die sich in dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt gebildet hatte (BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZR 90/06, aaO Rn. 3).

5

Diesem Ansatz ist das Berufungsgericht gefolgt und hat ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2008 (BAG NJW 2009, 543 [BAG 18.11.2008 - 9 AZN 836/08]) Bezug genommen. Hiermit befasst sich die Beschwerde nicht. Sie zeigt nicht auf, inwieweit dem Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang zulassungsrelevante Rechtsfehler unterlaufen sind.

6

4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.