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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.10.2011, Az.: 5 StR 412/11
Verwerfung einer Revision als unbegründet i.R.e. sozialverträglichen Einbindung eines Angeklagten zur Vorbereitung der Aussetzung der Maßregel
Gericht: BGH
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 27.10.2011
Referenz: JurionRS 2011, 28021
Aktenzeichen: 5 StR 412/11
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LG Berlin - 09.06.2011

Rechtsgrundlage:

§ 349 Abs. 2 StPO

Verfahrensgegenstand:

Diebstahl mit Waffen u.a.

BGH, 27.10.2011 - 5 StR 412/11

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts der weitestgehend fehlenden Gewaltkomponente der für sich nicht besonders gewichtigen der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten haben (vgl. BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80]; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 62 Rn. 2, 6); baldige Versuche einer sozialverträglichen Einbindung des Angeklagten zur Vorbereitung der Aussetzung der Maßregel werden unerlässlich sein.

Basdorf

Raum

Schaal

König

Bellay

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