Beschl. v. 27.10.2011, Az.: 5 StR 412/11
Verfahrensgang:
vorgehend:
LG Berlin - 09.06.2011
Rechtsgrundlage:
Verfahrensgegenstand:
Diebstahl mit Waffen u.a.
BGH, 27.10.2011 - 5 StR 412/11
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. Juni 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts der weitestgehend fehlenden Gewaltkomponente der für sich nicht besonders gewichtigen der Verhältnismäßigkeit besonders zu beachten haben (vgl. BVerfGE 70, 297 [BVerfG 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80]; Fischer, StGB, 58. Aufl., § 62 Rn. 2, 6); baldige Versuche einer sozialverträglichen Einbindung des Angeklagten zur Vorbereitung der Aussetzung der Maßregel werden unerlässlich sein.
Basdorf
Raum
Schaal
König
Bellay
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